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Es besteht kein Kapitalwahlrecht. Das bedeutet, dass sich der Versicherte zu Beginn des Rentenbezugs nicht eine Eimalsumme auszahlen lassen kann. Vererbungsmöglichkeit oder Hinterbliebenschutz müssen zusätzlich versichert werden.
Größter Vorteil der Basisrente ist, dass die Prämie für den Aufbau der Basisrente im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als Sonderausgabe bei der Steuer absetzbar ist.
Voraussetzung hierfür:
Die Beiträge zur Basisrente können nur gestaffelt steuerlich geltend gemacht werden. 2006 waren 62% der Beiträge als Sonderausgabe absetzbar, 2007 waren es 64%; bis 2025 steigt der Anteil jährlich um zwei Prozentpunkte auf dann 100%.
Jeder Ledige darf insgesamt bis zu 20.000 Euro pro Jahr an Versicherungsbeiträgen steuerlich ansetzen (Verheiratete: 40.000 Euro).
Rentenzahlungen aus der Rürup-Rente sind bis 2040 nur teilweise steuerpflichtig. Zu Beginn des Rentenbezugs wird festgelegt, welcher Anteil der Auszahlungen der Steuerpflicht unterliegt.
siehe:
Rürup-Rente
,
Riester-Rente